Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
Unsere anwendungstechnische Beratung und sonstige Empfehlungen beruhen auf umfangreichen Forschungsarbeiten und langjährigen Erfahrungen.
Sie sind jedoch – auch in bezug auf Schutzrechte Dritter – unverbindlich und befreien unsere Kunden nicht davon, unsere Produkte und
Verfahren auf ihre Eignung für den Einsatzzweck selbst zu prüfen.
Allen Angeboten und Verkaufsbestätigungen liegen ausschließlich unsere vorstehenden Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie seitens des Verkäufers schriftlich bestätigt werden.
11. Allgemeines
Für sämtliche Kaufabschlüsse und Lieferungen sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen haben nur nach schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.
12. Angebote
Angebote erfolgen freibleibend. Abmachungen mit Vertretern, Reisenden und Mitarbeiter vom Verkauf bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Werk.
13. Aufträge
Nur schriftlich erteilte Aufträge sind gültig. Mündliche und Fernsprech-Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
Jede Bestellung ist vom Lieferer schriftlich zu bestätigen.
14. Preis
Der Preis versteht sich in EURO oder besonders vereinbarter Währung nach branchenüblicher Einheit ab Werk, ausschließlich Verpackung bzw. nach besonderer Vereinbarung. Sofern bis zur Ausführung eines bestätigten Auftrages eine Steigerung der Herstellungs- und Betriebskosten – Erhöhung der Rohstoffpreise, Erhöhung der Fracht, Verkehrsgebühren, Löhne usw. – erfolgt ist, bleibt entsprechende Preisänderung vorbehalten.
15. Zahlung
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug bzw. nach besonderer Vereinbarung zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug.
Verzugszinsen können in Höhe von 2 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz berechnet werden.
Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.
Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
Änderungen in unserer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere Geheimhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigen uns, Sicherstellung der Zahlung vor Anfertigung oder Auslieferung des Auftrages zu verlangen, auch wenn dieses zunächst nicht vereinbart war. In diesem Fall kann Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme erfolgen. Zahlungsverweigerung wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche
des Käufers sowie deren Aufrechnung ist nicht zulässig.
16. Beanstandungen und Gewährleistungen
Erkennbare Mängel müssen schriftlich innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware bei uns geltend gemacht werden. Etiketten und Laufzettel müssen beigefügt werden. Rügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware in Be- oder Verarbeitung genommen worden ist. Der Kunde hat sich vor evtl. Weitergabe der Ware bzw. Weiterverkauf davon zu überzeugen, daß zu Beanstandungen kein Anlass vorliegt. Beanstandungen sind auch nicht möglich bei geringen Farbabweichungen – bei eingefärbtem Material – sowie Differenzen der Maßhaltigkeit, der Dicke, Stärke und des Gewichtes, wenn diese Differenzen branchenübliche Werte nicht übersteigen. Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Ware von Muster und Proben, die grundsätzlich unverbindlich sind. Für die Eignung unserer Ware für außergewöhnliche Verwendungszwecke haften wir nur, wenn wir das ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Aufträge können mit Mengenabweichungen bis zu 10%, bei Sonderanfertigungen bis zu 20% ausgeliefert werden.
Ansprüche aus verdeckten Mängeln können nur erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware ordnungsgemäß verarbeitet wurde bzw. eine normale Beanspruchung vorliegt! Wir haften nicht für Schäden oder Nachteile, die unseren Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen! Rücksendungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden. Uns steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an beanstandeter Ware zu.
Für die Lieferungen ist maßgebend das von uns beim Versand ermittelte Gewicht bzw. die Mengenzahl (Stück, Quadratmeter, laufender Meter etc.). Bei berechtigter Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Rücknahme gegen Warengutschrift oder zur Nachbesserung! Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, wie Wandlung, Minderung und Schadenersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen!
17. Lieferung
Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ggfs. auch bei Frankolieferungen. Aufträge unter 100,– werden nur ab Werk ausschl. Verpackung geliefert. Mehrkosten für Express oder Eilgutversand sowie Rollgeld werden gesondert berechnet! Bei evtl. frachtfreier Lieferung ab Werk oder Verwendung unserer Transportmittel geht die Gefahr mit der Absendung auf den Besteller über. Die Versandart ist, wenn abweichend nichts schriftliches vereinbart wurde, uns überlassen. Lieferzeitangaben sind ohne Verbindlichkeit. Störungen im eigenen Betrieb oder bei Zulieferern, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Maschinenausfälle oder andere Tatbestände der höheren Gewalt, befreien uns für die Dauer der Störung von der Lieferungsverpflichtung. Derartige Ereignisse berechtigen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können daraus nicht erhoben werden.
18. Eigentumsvorbehalt
Auch nach Weiterverarbeitung bleibt die Ware unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden diesem gegenüber zustehen. Etwaige Zugriffe Dritter (Pfändung u. ä.) sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die noch uns gehörige Ware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; er darf sie, soweit nicht anders vereinbart ist, nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, also auch nicht sicherungsübereignen oder verpfänden. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen Versicherungsgesellschaften werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
Veräußert der Käufer unsere Ware, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 47495 Rheinberg, und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist das Amtsgericht Rheinberg.
bzw. Landgericht Kleve.
20. Fertigungsfehler
Bei unseren Erzeugnissen handelt es sich überwiegend um vollmaschinell produzierte Massenartikel. Unser Ziel ist es, Lieferungen zur vollen Zufriedenheit unseres Käufers zu fertigen.
Mögliche Fertigungsfehler sind jedoch technisch maschinell nicht gänzlich auszuschließen und berechtigen mengenmäßig bis zu max. 2% nicht zur Beanstandung.
Es sei denn, dass Einzelstückkontrolle schriftlich bei uns bestellt und von uns auf unsere Auftragsbestätigung als diese ausgewiesen wurde.